Der Verein

Grundprinzipien „demokratieverliebt“

Der Verein ist eine überparteiliche Initiative mit dem Ziel, Projekte zur Stärkung der Demokratie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie mit europäischem Bezug zu initiieren und zu unterstützen. Insbesondere stehen dabei auch die Förderung des freien Gedankenaustausches und eines demokratischen Diskurses im Fokus.

Ziel des Vereins ist es, als eine Art Denkfabrik für eine offene, pluralistische und liberale Demokratie bzw. Gesellschaft einzutreten.

„Demokratieverliebt“ versteht sich nicht als Sprachrohr oder Lobbygruppe für politische Richtungen oder bestimmte Partikularinteressen. Das einzige Anliegen, für das unsere Denkfabrik Lobbyarbeit betreiben möchte, ist die Stärkung einer offenen, pluralistischen und liberalen Demokratie bzw. Gesellschaft.

Gerade in der jetzigen Zeit ist es aus unserer Sicht von großer Bedeutung, Brücken zu bauen und eine lebendige und faire Diskussions- und Streitkultur auf dem Boden des Grundgesetzes zu vermitteln. 

Diese Offenheit im Rahmen der Initiative „demokratieverliebt“ findet für uns gleichermaßen ihre Grenzen, wenn es um Projekte oder Meinungen geht, die mit den Werten des Grundgesetzes kollidieren und das Ziel haben, Menschen nach ihrer Herkunft, ihrer äußeren Erscheinung, ihrer Sexualität oder ihrer sozialen Stellung zu bewerten. Offenheit für verschiedene Gedankenansätze und politische Richtungen, sind dementsprechend für uns nicht gleichbedeutend mit Beliebigkeit.

Die Werte des Grundgesetzes sind das Fundament und der Leitfaden für die Arbeit von „demokratieverliebt e.V.“

Das Ziel ist es eine finanziell unabhängige Denkfabrik zu sein, an der jede Person, die unseren Gründungsgedanken teilt, eine positive Haltung zur liberalen Demokratie vertritt und diese Werte unterstützen möchte, partizipieren kann. Wir verstehen uns nicht als ein „elitäres“ Think Tank, sondern als Plattform für kreative und zukunftsweisende Ideen und Projekte.

Aus diesem Grund basiert „demokratieverliebt“ auf mehreren Säulen:

Auf unseren Projekten, wie beispielsweise der Initiative „WahlPreis“

und allgemein auf Aktivitäten, die sich mit dem demokratischen System und seiner Stärkung auseinandersetzen.

Dies umfasst beispielsweise folgende Aktivitäten:

Kampagnen zur überparteilichen, neutralen Information über anstehende Wahlen und zur Steigerung der Wahlbeteiligung,

die Vernetzung von ehrenamtlichem Engagement zugunsten der Demokratie als Staatsform,

die Organisation von Informations- und Diskussionsveranstaltungen,

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,

Die unentgeltliche, parteiunabhängige Beratung von politischen Entscheidungsträger*innen sowie

einen Austausch mit Bildungsträgern, Universitäten und anderen Organisationen, die gleiche Ziele verfolgen.

Im Rahmen dieser Projektarbeit soll ein Gedankenaustausch gefördert und ein Netzwerk für „Demokratie Verliebte“ aller Generationen geschaffen werden, die sich und ihre Projekte zur demokratischen Bildung vernetzen und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen wollen.

Die Menschen dahinter

Der Verein „demokratieverliebt e.V.“ basiert auf einer Idee, die im Sommer 2013 drei Freunde und Studenten der Universität Bremen hatten. Im Rahmen der Initiative „WahlPreis“ wollten wir, Steven Tümler, Timo Albeshausen und Fabian Weselmann, die wir alle auf ganz unterschiedlichen Ebenen politisch und gesellschaftlich engagiert sind, die Bedeutung von Wahlen und einer hohen Wahlbeteiligung in den Fokus der Öffentlichkeit rücken.

Daraus entstand die Idee, den Wahlkreis mit der höchsten Wahlbeteiligung in Niedersachsen und Bremen mit einem symbolischen Pokal auszuzeichnen.

Die Überlegung, vom Projekt „WahlPreis“ ausgehend, Menschen fernab von Parteipolitik zusammenzubringen und innovative Projekte zur Stärkung einer demokratischen Gesellschaft zu initiieren, ließ uns von dort an nicht mehr los.

2019 fand sich dann eine kleine Gruppe von Demokratie verliebten Menschen aus ganz unterschiedlichen Bereichen um Steven und Timo zusammen, mit dem Ziel, den Verein zu gründen.

 

Vorstand – Die beiden Vorsitzenden:

 

Steven Tümler:

Alter:

Beruf:

Lebensmotto:

Hobby:

Sonstiges:

 

Timo Albeshausen:

Alter:

Beruf:

Lebensmotto:

Hobby:

Sonstiges:

Die Satzung

Satzung

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)         Der Verein trägt den Namen „demokratieverliebt“.

(2)         Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Walsrode.

(3)         Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann
             den Zusatz „e.V.“.

(4)        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
  des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  • 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland, die Förderung der Volksbildung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 24, 25 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Der Verein ist eine überparteiliche Initiative mit dem Ziel, Projekte zur Stärkung der Demokratie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie mit europäischem Bezug zu initiieren und zu unterstützen. Insbesondere stehen dabei auch die Förderung des freien Gedankenaustausches und eines demokratischen Diskurses im Fokus.

Ziel des Vereins ist es, für eine offene, pluralistische und liberale Demokratie bzw. Gesellschaft einzutreten.

Diese Offenheit im Rahmen des Vereins „demokratieverliebt“ findet  ihre Grenzen, wenn es um Projekte und/oder Meinungen geht, die mit den Werten des Grundgesetzes kollidieren und das Ziel haben, Menschen nach ihrer Herkunft, ihrer äußeren Erscheinung, ihrer Sexualität oder ihrer sozialen Stellung zu bewerten. Die genannten Punkte kollidieren ausdrücklich mit dem Zweck des Vereins und dieser Satzung.

Die Werte des Grundgesetzes sind für uns das Fundament und der Leitfaden für die Arbeit und die Projekte unserer Denkfabrik.

Der Satzungszweck soll des Weiteren dadurch verwirklicht werden, dass auf die Bedeutung demokratischer Wahlen und einer hohen Beteiligung an diesen als Symbol politischer Partizipation allgemein aufmerksam gemacht wird. In diesem Zusammenhang wird unter anderem angestrebt, in regelmäßigen Abständen, vornehmlich zu Bundestagswahlen, den sogenannten „WahlPreis“ zu vergeben. Hiermit ist eine symbolische Ehrung des Wahlkreises innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschlands gemeint, der die höchste Wahlbeteiligung innerhalb Deutschlands bei der jeweiligen Wahl aufweist.

 

 

 

 

 

(3)      Darüber hinaus wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch:

  1. Kampagnen zur überparteilichen, neutralen Information über anstehende Wahlen und zur Steigerung der Wahlbeteiligung,
  2. die Vernetzung von ehrenamtlichem Engagement zugunsten der Demokratie als Staatsform,
  3. die Organisation von Informations- und Diskussionsveranstaltungen,
  4. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
  5. Die unentgeltliche, parteiunabhängige Beratung von politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern sowie
  6. einen Austausch mit Bildungsträgern, Universitäten und anderen Organisationen, die gleiche Ziele verfolgen.

 

(4)      Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(5)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)      Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) verwirklichen.

 

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme 
     entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem
     Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

  1. bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
  2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
  3. durch Austritt (Abs.4);
  4. durch Ausschluss (Abs.5).

 

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

     Vorstand.

(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund
     aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung
     der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
     Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz
     Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder
     den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem
     Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den
     Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der
     Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen,
     die dann abschließend entscheidet.

(6) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in
      besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

 

  • 4 Pflichten der Mitglieder

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und
     der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und
     Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der
     Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift
     sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres
     Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

 

  • 5 Organe

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8);

(2) der Vorstand (§§ 9 und 10).

 

  • 6 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
     Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
     es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter
     Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird   
    (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist
    verpflichtend zu übernehmen.

(3)  Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail oder auf ausdrücklichen
      Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem
      Brief postalisch durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die
      Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Für die ordnungsgemäße
      Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Eine schriftliche
      Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine
      Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte
      E-Mail-Adresse.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
      Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass
      weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende
      Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung
      bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung
      der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen
      Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der
      Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten
      Mitgliederversammlung behandelt werden.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
  2. die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 8 Abs. 3 Buchst. h vorliegt;
  3. die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  4. die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
  5. Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  8. sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

 

 

 

 

  • 7 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1)  Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in
       einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten 
       Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.

(2)  Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige
      Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal
      3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße
      Absendung der E-Mail an die letzte, dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse
      des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten
      das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse.
      Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der
      Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten
      und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem
      Verschluss zu halten

(3)  Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins
      berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur
      Anwesenheit berechtigt werden.

(4)  Die Mitgliederversammlung wird durch eine_n Vorsitzende_n geleitet. Ist kein_e
       Vorsitzende_r anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte eine_n
       Versammlungsleiter_in. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein_e
       Protokollführer_in zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung
       durch die Versammlungsleitung bekanntzugeben.

(5)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
      Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle
      anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
      übertragbar und kann nicht durch eine_n Bevollmächtigte_n wahrgenommen werden.

(6)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese
       Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
       Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht
       abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
       kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
      Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
       wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
       von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7)  Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen
      (Abs.6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1
      erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen der Versammlungsleitung
      mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt.
      Die Versammlungsleitung hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf
      Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage der
      Versammlungsleitung erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder
      durch Handzeichen.

(8)  Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die
       Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt.
       Gewählt sind die Kandidat_innen, die die einfache Mehrheit der abgegebenen
       Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen
       Kandidat_innen eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9)  Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren
      und von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer_in zu unterzeichnen.
      Die Protokolle sind aufzubewahren.

 

  • 8 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden. Diese bilden zugleich den Vorstand im
      Sinne des § 26 BGB. Beide Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
      Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den
      Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.

(2)  Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.

(3)  Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen
       Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere
       folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Führen der Bücher;
  4. Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
  5. Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
  6. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeiter_innen;
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  8. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

(4)  Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
      von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes
      werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt.
      Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so
      lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(5) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen,
      angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands erhalten darüber hinaus
      keine Vergütung.

(6) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder
     grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer
     Vorstandstätigkeit von dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das
     betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied
     nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

 

  • 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)      Der Vorstand fasst Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, zu welchen sich die Vorstandsmitglieder einvernehmlich zusammenfinden. Ein Vorstandsmitglied kann die Zusammenkunft zu einer Vorstandssitzung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, soweit eine zeitnahe Beschlussfassung für das Wohl des Vereins unabdingbar ist. Vorstandssitzungen sind nur beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.

(2)      Beschlüsse des Vorstands werden einstimmig gefasst.

(3)      Beschlüsse des Vorstands können auch per E-Mail, in virtuellen Sitzungen oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe in der Sachfrage gilt als Zustimmung.

(4)      Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Beschlüsse nach Absatz 3 – sind zu protokollieren.

  • 10 Rechnungsprüfer

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch eine_n oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer_in geprüft. Die Kassenprüfer_innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer_innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  • 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der
     Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
     nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
     werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an
     Amnesty International Deutschland e.V. (Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg;
    Vereinsregister: VR 36372 B), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
    Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 12 Errichtung der Satzung

Diese Satzung ist in virtueller Zusammenkunft sämtlicher Gründungsmitglieder in der Gründungsversammlung vom 4.12.2020 einstimmig errichtet worden.