Satzung

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)         Der Verein trägt den Namen „demokratieverliebt“. Vereinsregisternummer: VR201633

(2)         Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Walsrode.

(3)         Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt dann
              den Zusatz „e.V.“.

(4)        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland, die Förderung der Volksbildung sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 24, 25 AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein ist eine überparteiliche Initiative mit dem Ziel, Projekte zur Stärkung der Demokratie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie mit europäischem Bezug zu initiieren und zu unterstützen. Insbesondere stehen dabei auch die Förderung des freien Gedankenaustausches und eines demokratischen Diskurses im Fokus.

Ziel des Vereins ist es, für eine offene, pluralistische und liberale Demokratie bzw. Gesellschaft einzutreten.

Diese Offenheit im Rahmen des Vereins „demokratieverliebt“ findet  ihre Grenzen, wenn es um Projekte und/oder Meinungen geht, die mit den Werten des Grundgesetzes kollidieren und das Ziel haben, Menschen nach ihrer Herkunft, ihrer äußeren Erscheinung, ihrer Sexualität oder ihrer sozialen Stellung zu bewerten. Die genannten Punkte kollidieren ausdrücklich mit dem Zweck des Vereins und dieser Satzung.

Die Werte des Grundgesetzes sind für uns das Fundament und der Leitfaden für die Arbeit und die Projekte unserer Denkfabrik.

Der Satzungszweck soll des Weiteren dadurch verwirklicht werden, dass auf die Bedeutung demokratischer Wahlen und einer hohen Beteiligung an diesen als Symbol politischer Partizipation allgemein aufmerksam gemacht wird. In diesem Zusammenhang wird unter anderem angestrebt, in regelmäßigen Abständen, vornehmlich zu Bundestagswahlen, den sogenannten „WahlPreis“ zu vergeben. Hiermit ist eine symbolische Ehrung des Wahlkreises innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschlands gemeint, der die höchste Wahlbeteiligung innerhalb Deutschlands bei der jeweiligen Wahl aufweist.

(3)      Darüber hinaus wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch:

  1. Kampagnen zur überparteilichen, neutralen Information über anstehende Wahlen und zur Steigerung der Wahlbeteiligung,
  2. die Vernetzung von ehrenamtlichem Engagement zugunsten der Demokratie als Staatsform,
  3. die Organisation von Informations- und Diskussionsveranstaltungen,
  4. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
  5. Die unentgeltliche, parteiunabhängige Beratung von politischen Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern sowie
  6. einen Austausch mit Bildungsträgern, Universitäten und anderen Organisationen, die gleiche Ziele verfolgen.

(4)      Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(5)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)      Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) verwirklichen.

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme
entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem
Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

  1. bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
  2. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
  3. durch Austritt (Abs.4);
  4. durch Ausschluss (Abs.5).

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

Vorstand.

(5) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung
der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz
Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder
den Vereinsinteressen grob zuwider gehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem
Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den
Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der
Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen,
die dann abschließend entscheidet.

(6) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in
besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

  • 4 Pflichten der Mitglieder

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und
der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und
Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift
sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres
Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

  • 5 Organe

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8);

(2) der Vorstand (§§ 9 und 10).

  • 6 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/3 der Mitglieder unter
Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird
(außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist
verpflichtend zu übernehmen.

(3)  Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail oder auf ausdrücklichen
Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem
Brief postalisch durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die
Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Für die ordnungsgemäße
Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Eine schriftliche
Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine
Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte
E-Mail-Adresse.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass
weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende
Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung
bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung
der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen
Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der
Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung behandelt werden.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:

  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
  2. die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 8 Abs. 3 Buchst. h vorliegt;
  3. die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  4. die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
  5. Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  8. sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
  • 7 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1)  Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in
einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten
Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.

(2)  Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige
Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal
3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße
Absendung der E-Mail an die letzte, dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse
des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten
das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse.
Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der
Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten
und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem
Verschluss zu halten

(3)  Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins
berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur
Anwesenheit berechtigt werden.

(4)  Die Mitgliederversammlung wird durch eine_n Vorsitzende_n geleitet. Ist kein_e
Vorsitzende_r anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte eine_n
Versammlungsleiter_in. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein_e
Protokollführer_in zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung
durch die Versammlungsleitung bekanntzugeben.

(5)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle
anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar und kann nicht durch eine_n Bevollmächtigte_n wahrgenommen werden.

(6)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese
Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(7)  Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen
(Abs.6) – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1
erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen der Versammlungsleitung
mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt.
Die Versammlungsleitung hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf
Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage der
Versammlungsleitung erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder
durch Handzeichen.

(8)  Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die
Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt.
Gewählt sind die Kandidat_innen, die die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen
Kandidat_innen eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9)  Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren
und von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer_in zu unterzeichnen.
Die Protokolle sind aufzubewahren.

  • 8 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden. Diese bilden zugleich den Vorstand im
Sinne des § 26 BGB. Beide Vorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den
Beschränkungen des §181 BGB befreit werden.

(2)  Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.

(3)  Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen
Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere
folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Führen der Bücher;
  4. Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
  5. Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
  6. Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeiter_innen;
  7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  8. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

(4)  Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes
werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so
lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(5) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen,
angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands erhalten darüber hinaus
keine Vergütung.

(6) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer
Vorstandstätigkeit von dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das
betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

  • 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)      Der Vorstand fasst Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, zu welchen sich die Vorstandsmitglieder einvernehmlich zusammenfinden. Ein Vorstandsmitglied kann die Zusammenkunft zu einer Vorstandssitzung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen, soweit eine zeitnahe Beschlussfassung für das Wohl des Vereins unabdingbar ist. Vorstandssitzungen sind nur beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.

(2)      Beschlüsse des Vorstands werden einstimmig gefasst.

(3)      Beschlüsse des Vorstands können auch per E-Mail, in virtuellen Sitzungen oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe in der Sachfrage gilt als Zustimmung.

(4)      Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Beschlüsse nach Absatz 3 – sind zu protokollieren.

  • 10 Rechnungsprüfer

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch eine_n oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer_in geprüft. Die Kassenprüfer_innen prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer_innen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  • 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an
Amnesty International Deutschland e.V. (Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg;
Vereinsregister: VR 36372 B), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

  • 12 Errichtung der Satzung

Diese Satzung ist in virtueller Zusammenkunft sämtlicher Gründungsmitglieder in der Gründungsversammlung vom 4.12.2020 einstimmig errichtet worden.